Norm
StGB §135Rechtssatz
Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahrsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst beim Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016