Norm
StGB §6 DRechtssatz
Bei den Fahrlässigkeitsdelikten genügt es nicht, daß die sorgfaltswidrige Handlung eine Ursache des Erfolges nach den allgemeinen Regeln der Bedingungstheorie bildet. Der Erfolg kann dem Täter nur dann objektiv zugerechnet werden, wenn er seine spezifische Voraussetzung gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung gehabt hat. Dies ist zu verneinen, wenn der Erfolg außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt.
OLG Hamm vom 24.06.1980, 5 Ss 337/80 = MDR 1980, 1036
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089207Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0100OS00019_8100000_001