Norm
StGB §270Rechtssatz
Ein tätlicher Angriff setzt eine wider den Körper des Beamten gerichtete Tätigkeit, eine unmittelbar auf diesen zielende Einwirkung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021