Norm
RAO §9Rechtssatz
Die Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann. Insbesondere wird die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit verletzt durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen, durch leichtsinniges und pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluss eines Kaufvertrages und Verkaufsvertrages über eine Realität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021