RS OGH 1981/4/7 4Ob24/81, 8ObA2057/96z, 8ObA35/98z, 8ObA170/00h, 9ObA136/03w, 9ObA18/06x, 9ObA112/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

ZPO §1 Ac
ArbVG §90
ZPO §1 Ah3

Rechtssatz

Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind). (Zur Frage der Parteifähigkeit des Betriebsrats konnte der OGH wegen Konformität der untergerichtlichen Beschlüsse nicht Stellung nehmen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/49 = EvBl 1981/198 S 576 = Arb 10024
  • 8 ObA 2057/96z
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2057/96z
    nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. (T1); Beisatz: Er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObA 35/98z
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 35/98z
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates im Bereiche von Entgeltregelungen sind sehr gering. Keinesfalls kann durch einen Vertrag zu Lasten Dritter eine Verschlechterung des vertraglich bedungenen Entgeltes mit Zustimmung des Betriebsrates im Bereich des Individualarbeitsrechtes erfolgen. (T4) Veröff: SZ 71/25
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/212
  • 9 ObA 136/03w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 136/03w
    nur T1; Beisatz: Es besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer. (T5); Beisatz: Hier: Auf Fortsetzung des Anfechtungsprozesses. (T6)
  • 9 ObA 18/06x
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 18/06x
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 112/09z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 112/09z
    nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Die dem Betriebsrat nach § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit hat der Gesetzgeber als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. (T8)
  • 8 ObA 45/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 45/11t
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 208/13h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 208/13h
    Auch; nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer. (T9); Veröff: SZ 2014/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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