Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind). (Zur Frage der Parteifähigkeit des Betriebsrats konnte der OGH wegen Konformität der untergerichtlichen Beschlüsse nicht Stellung nehmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016