Norm
EheG §84Rechtssatz
Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben. In diesem Fall entspricht es auch der Billigkeit, wenn die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen angeordnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011