RS OGH 1981/4/7 4Ob517/81, 1Ob534/82, 6Ob760/83, 8Ob558/83, 1Ob525/84, 8Ob525/85, 8Ob624/85, 8Ob509/

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Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

EheG §84
EheG §90

Rechtssatz

Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben. In diesem Fall entspricht es auch der Billigkeit, wenn die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen angeordnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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