Norm
EheG §90Rechtssatz
Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten, ist er hiezu nicht Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung der anderen Partners, daß dieser in die Übertragung des Eigentums einwilligt (Aufsandungserklärung) zu verurteilen, da es im Hinblick auf die vom Gericht angeordnete Übertragung des Eigentums einer eigenen Erklärung des anderen Partners nicht mehr bedarf. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erbringung der Ausgleichszahlung tritt die Rechtsfolge des § 367 EO erst mit der Bewirkung der Gegenleistung ein. Exekution nach § 350 EO unter Erbringung des Nachweises über die Leistung der Ausgleichszahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004502Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_001