Norm
EO §391 IIIARechtssatz
Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben, kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht abgesprochen werden, zumal die Gefahr einer Exekutionsführung besteht (Vgl dazu EvBl 1968/180; EvBl 1967/140; EvBl 1963/290; SZ 25/43).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015