RS OGH 1981/4/7 4Ob361/81, 4Ob319/81, 1Ob509/84, 7Ob672/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

EO §391 IIIA
EO §391 IIIC
EO §391 VI
EO §402

Rechtssatz

Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben, kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht abgesprochen werden, zumal die Gefahr einer Exekutionsführung besteht (Vgl dazu EvBl 1968/180; EvBl 1967/140; EvBl 1963/290; SZ 25/43).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81
  • 4 Ob 319/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 319/81
  • 1 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 509/84
    Vgl; Beisatz: Ebenso für den Fall der Aberkennung des gestellten
    Hauptanspruchs. (T1)
  • 7 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 672/87
    nur: Ist die Zeit, für die die kalendermäßig begrenzte EV erlassen
    worden ist, bereits abgelaufen, die EV aber noch nicht aufgehoben,
    kann dem Gegner der gefährdeten Partei ein Interesse an einer
    Überprüfung, ob die angefochtene EV zu Recht erlassen wurde, nicht
    abgesprochen werden. (T2)
    Beisatz: Selbst dann nicht, wenn das Rekursgericht schon im Verfahren
    über den Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluß vorweg seine
    Rechtsansicht zur Frage des Nachweises der Rechtfertigungsklage
    äußert und einen ausreichenden Nachweis verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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