RS OGH 1981/4/7 4Ob361/81, 4Ob372/81, 4Ob374/86, 14ObA82/87, 4Ob37/90, 4Ob1035/90, 4Ob2358/96k, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

UWG §1 D3e
UWG §1 E

Rechtssatz

Wer einen Arbeitnehmer in Kenntnis des Umstandes beschäftigt, dass diesem die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers noch verboten ist, handelt sittenwidrig (so schon 4 Ob 349/69 JBl 1970,579; ÖBl 1970,71, Arb 8781); dies gilt umso-mehr wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis eines solchen Umstandes angestellt und dann beschäftigt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81
  • 4 Ob 372/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 372/81
    Ähnlich; Beisatz: Diesen Vorwurf könnte der neue Arbeitgeber nur durch den Nachweis entkräften, dass sich aus seiner Sicht die vereinbarte Konkurrenzklausel "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig dargestellt" habe (so schon SZ 33/64 = JBl 1961,235 = ÖBl 1960,107; ÖBl 1963,107; ÖBl 1970,99 ua). (T1)
  • 4 Ob 374/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 374/86
    Auch; Veröff: SZ 59/153 = ÖBl 1987,125 = WBl 1987,13
  • 14 ObA 82/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 82/87
    Vgl auch; Veröff: WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669
  • 4 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 37/90
    Auch; Beisatz: Aus § 37 Abs 3 AngG folgt jedenfalls nicht, dass der Angestellte, der eine Konventionalstrafe versprochen hat, aus diesem Grund berechtigt wäre, der vereinbarten Konkurrenzklausel nach Belieben zuwiderzuhandeln. (T2)
  • 4 Ob 1035/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 4 Ob 1035/90
  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Unter Hinweis auf die mangelnde Drittwirkung von Verträgen wurde schon bisher das bloße Ausnützen von Geschäftsmöglichkeiten, die sich infolge Vertragsbruches ergeben, für sich allein noch nicht als unlauter angesehen. (T3)
  • 4 Ob 130/01y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 130/01y
    Gegenteilig; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)
  • 4 Ob 10/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 10/02b
    Gegenteilig; Beis wie T4
  • 4 Ob 193/02i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 193/02i
    Vgl aber; Beisatz: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T5)
  • 4 Ob 290/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T6); Veröff: SZ 2003/12
  • 4 Ob 223/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 223/03b
    Gegenteilig; Beisatz: Geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich oder Dritten gegenüber Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, ist unlauter; auf das Vorliegen einer Konkurrenzklausel kommt es dabei nicht an. (T7)
  • 4 Ob 147/04b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 147/04b
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 84/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 84/07t
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T8)
  • 4 Ob 237/12z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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