Norm
EheG §90Rechtssatz
Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten und muß er hiefür einen Kredit in Anspruch nehmen, ist ihm für die Zahlung des Ausgleichsbetrages nicht eine kalendermäßig bestimmte Frist, sondern eine angemessene Frist ab Rechtskraft der Entscheidung einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057912Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_003