RS OGH 1981/4/7 4Ob517/81, 1Ob577/85

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Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

EheG §90
EheG §94

Rechtssatz

Hat ein geschiedener Ehepartner eine Ausgleichszahlung zu entrichten und muß er hiefür einen Kredit in Anspruch nehmen, ist ihm für die Zahlung des Ausgleichsbetrages nicht eine kalendermäßig bestimmte Frist, sondern eine angemessene Frist ab Rechtskraft der Entscheidung einzuräumen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057912

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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