RS OGH 1981/4/7 4Ob390/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1981
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Werden bei Abschluß von Verträgen Vordrucke und Stampiglien eines anderen Unternehmens verwendet und dabei Rabattverstöße begangen, kann allein aus der Überlassung dieser Vordrucke und Stampiglien nicht ohne weiters eine Haftung für dieses deliktische Verhalten abgeleitet werden; dem die Vordrucke und Stampiglien überlassenden Unternehmen müßte vielmehr das deliktische Verhalten bekannt gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/80
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 390/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079519

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00390_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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