Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 19. September 2002, Zl. Senat-KS-02-3011, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz dem Magistrat Krems/Donau (unter Anführung dessen Anschrift als Ort der Begehung der Übertretung) über dessen schriftliche Anfrage vom 4. Februar 2002 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am 14. Februar 2002 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 20. November 2001, um
14.40 Uhr, im Ortsgebiet von K/D, auf der L-Gasse, vor dem Haus Nr. ..., abgestellt habe.
Er habe eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 145,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 mehrere Fälle angegeben, in denen "vor dem 20.11.2001" ein "Lenken" durch ihn "angenommen werden" könne, "der genaue Zeitpunkt" könne "nicht mehr rekonstruiert werden". Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Rechtsmittel ua. mit Angaben aus einem Schriftsatz von 21. November 2001 verantwortet, auch aus diesem Schriftsatz sei nicht ersichtlich, wer das gegenständliche Kfz zuletzt vor dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt am näher umschriebenen Ort abgestellt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer rügt, die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde seien auf seine Eingabe vom "20. November 2001" (richtig wohl: 21. November 2002) nicht eingegangen. Damit lässt er den Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe Zusammenfassung oben) außer Acht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Auskunft zur Aufforderung vom 14. Februar 2002 sei ordnungsgemäß erfolgt, "da ausdrücklich angefragt wurde, wer vor dem 20.11.01,
14.40 Uhr das Fahrzeug in K vor Haus L-Gasse ... abgestellt" habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass auf Grund seiner Eingabe vom 21. November 2001 "zweifelsfrei" seine "Lenkereigenschaft am 20.11. außer Streit" stehe.
Die Auskunft des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2002 lautete in ihren wesentlichen Stellen:
"PKW-Abstellungen vor dem 20.11.2001 ergeben sich aus dem Diäten-Terminkalender, nämlich am 14.11.2001, 6.11.2001, 18.10.2001, 16.10.2001, 8.10. In diesen Fällen kann ein Lenken durch mich angenommen werden, der genaue Zeitpunkt kann nicht mehr rekonstruiert werden."
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0109). Diesen Anforderungen entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers nicht, weil sich aus der oben wiedergegebenen Formulierung nicht zweifelsfrei ableiten lässt, der Beschwerdeführer habe das Kfz zuletzt vor dem in der Aufforderung vom 4. Februar 2002 umschriebenen Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt. Denn nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG, dem die dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2002 zugestellte gegenständliche Anfrage vom 4. Februar 2002 entsprach, wird klarerweise nach jener Person gefragt, welche das angefragte Kfz bei letzter Gelegenheit ("zuletzt") vor dem angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt hat.
Es erübrigt sich, auf die Frage einzugehen, ob die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2001 überhaupt hätte mitberücksichtigen müssen. Denn der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, dass die Ansicht der belangten Behörde, aus diesem Schreiben sei nicht ersichtlich, wer das gegenständliche Kfz zuletzt vor dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt am näher umschriebenen Ort abgestellt habe, unrichtig sei. Dafür, dass die Behörde willkürlich vorgegangen sei und grundlos eine Auskunft verlangt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0349) besteht - sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers so zu verstehen sein - kein Anhaltspunkt.
Abschließend erstattet der Beschwerdeführer ein Vorbringen, mit dem er die Abstellung des Kfz aus Gründen einer Panne zu entschuldigen sucht. Im gegenständlichen Verfahren geht es aber nicht um eine Bestrafung wegen Übertretung einer der gegenständlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zu Grunde liegenden Übertretung der StVO, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020271.X00Im RIS seit
01.08.2003