Norm
KO §1Rechtssatz
Veräußert der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung Gegenstände, die als nicht der Exekution unterworfen, nicht zu Masse gehören, so fällt die hieraus entstehende Forderung auf den Erlös in die Masse. Zahlungen an den Gemeinschuldner kommt schuldbefreiende Wirkung nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 KO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0063692Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00526_8100000_001