Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Die Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021