RS OGH 1981/4/8 3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81), 10Ob520/87, 5Ob444/97y, 5Ob180/98a, 5Ob130/00d, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1981
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 Abs2
ABGB §523 Cc
ABGB §833 E
JN §1 DV1e
WEG §14 Abs1
WEG §26

Rechtssatz

§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
    Veröff: SZ 54/55 = EvBl 1981/182 S 517 = MietSlg 33025
  • 10 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 520/87
    nur: § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. (T1)
    Beisatz: Hier: Tanzstudio (T2)
  • 5 Ob 444/97y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 444/97y
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 180/98a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 180/98a
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 71/147
  • 5 Ob 130/00d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt. (T3)
  • 1 Ob 201/00s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 201/00s
    nur T1
  • 5 Ob 257/01g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 257/01g
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen. (T4)
  • 5 Ob 217/07h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 217/07h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beisatz: Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen (vgl 3 Ob 2413/96s). (T5)
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl auch
  • 3 Ob 201/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T6)
  • 5 Ob 21/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 22/21b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2021 5 Ob 22/21b
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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