Norm
ABGB §364 ARechtssatz
§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022