Norm
ZPO §133Rechtssatz
Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) steht nicht nur der Partei zu, die zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, sondern auch jener, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036666Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00574_8100000_001