Norm
FGG §145Rechtssatz
Nach § 145 FGG sind die Gerichtshöfe erster Instanz unter anderem auch für die nach § 166 Abs 3 des Handelsgesetzbuches vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten zuständig; daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß der Kommanditist seinen Anspruch auf Bucheinsicht im Außerstreitverfahren geltend zu machen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022