RS OGH 1981/4/9 7Ob538/81, 3Ob51/85, 1Ob252/97h, 3Ob2106/96v, 1Ob56/99p, 4Ob71/00w, 10Ob60/00x, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr einer solchen Interessenkollision wird bei Auftragsverhältnissen in der Regel leicht gegeben sein. Sie wird wohl dann nicht vorliegen, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer fälligen und unbestrittenen Schuld des Vertreters an den Vertretenen besteht (Stanzl in Klang 2. Auflage, IV/1, S 818) oder wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, oder im Hinblick auf feststehende Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 538/81
    Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174
  • 3 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
    Auch; Beisatz: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. Beim Kauf eines Ölgemäldes, das normalerweise keinen bestimmten Börsenpreis oder Marktpreis hat, ist eine solche Gfährdung gegeben. (T1) Veröff: RdW 1986,39
  • 1 Ob 252/97h
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 252/97h
    nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T2)
  • 3 Ob 2106/96v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 2106/96v
    Beis wie T1 nur: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. (T3) Veröff: SZ 71/27
  • 1 Ob 56/99p
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 56/99p
    Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kurator ist (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T4)
  • 4 Ob 71/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 71/00w
    Auch; nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T5) Beis wie T3; Veröff: SZ 73/68
  • 10 Ob 60/00x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
    nur T2; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter. (T6)
  • 10 Ob 317/00s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 317/00s
    Ähnlich; nur T2
  • 4 Ob 113/04b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 113/04b
    nur T2
  • 2 Ob 126/04z
    Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 126/04z
    Auch; Beisatz: Auch In-sich-Geschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht und oder dieser einwilligt. (T7)
  • 6 Ob 298/05z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 298/05z
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 179/09y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
    Vgl; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T8)
  • 5 Ob 39/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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