TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/16 2002/12/0333

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2;
GehG 1956 §59c Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Oktober 2002, Zl. 4699.250457/1- III/9/02, betreffend Gewährung einer Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in S.

Die Beschwerdeführerin ist dort im Sinn des § 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1982 (BLVG) zur Unterstützung des Schulleiters bestellt und ersuchte mit Eingabe vom 21. März 2002

1. um die Ausbezahlung der Dienstzulage nach § 59c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) für ihre Tätigkeit als Administratorin, rückwirkend ab 1. April 1999, und

2. um die Nachzahlung jener Mehrdienstleistungen, die sich aus der Einrechnung von insgesamt vier Kindergarten- und Hortabteilungen im Ausmaß von vier halben - im Ergebnis also zwei -

Klassen in ihre Lehrverpflichtung ergebe; dies entspreche einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, rückwirkend ab 1. April 1999.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2002 wurde dieser Antrag im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 59c Abs. 1 und 61 GehG sowie § 9 BLVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 59c Abs. 1 erster Satz GehG, wonach die Schule, an der der Administrator bestellt ist, über mindestens 12 Klassen verfügen müsse, nicht. An der Schule der Beschwerdeführer würden 10 Klassen geführt, die an der Schule bestehenden Organisationseinheiten "Übungskindergartengruppen und Übungshortgruppen" seien keine Klassen im Sinne dieser Bestimmung und könnten demnach auch nicht in die Minderung der Lehrverpflichtung (um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse) eingerechnet werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 GehG in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Bestellung zum Administrator einer Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Führung von weniger als 12 Klassen an dieser Schule; Übungskindergartengruppen und Übungshortgruppen sind keine Klassen ) und auch in den wesentlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/12/0317, zugrundelag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort näher dargestellten Gründen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass es sich bei den Übungskindergarten- und Übungshortgruppen nicht um Klassen im Sinne des § 59c Abs. 1 GehG und des § 9 Abs. 2 BLVG handelt, die Beschwerdeführerin somit nicht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 GehG erfüllt.

Unter die in § 9 BLVG genannten Klassen fallen Übungskindergarten- und Übungshortgruppen nicht. Diese sind daher bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung eines Administrators nach § 9 Abs. 1 BLVG nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin hat daher auch keine Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG erbracht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120333.X00

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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