Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Wurde eine Sachentscheidung angefochten, so ist die Legitimationsfrage als Vorfrage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und bei ihrer Verneinung das Rechtsmittel zurückzuweisen. Nur wenn ein Zischenstreit oder eine Formalerledigung ausschließlich die Legitimationsfrage betrifft, ist hierüber materiell zu entscheiden und der Betroffene zum Rekurs legitimiert (Hier: Vertretung eines Universitätsinstitutes vor Gericht durch dessen Vorstand anstatt durch die Finanzprokuratur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006825Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00521_8100000_001