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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Dipl. Ing. AL in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Oktober 2002, Zl. UVS-03/M/26/7876/2001/9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 2000 von 00.00 bis 04.30 Uhr in Wien 12, Pronaygasse 1, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 StVO begangen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 21 VStG "auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen" und es wurde ihm eine Ermahnung erteilt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Verkehrsfläche als Gehsteig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art ...
verboten.
Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 StVO gilt als:
Z. 2: "Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil
der Straße;"
Z. 10: "Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter,
von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl.
abgegrenzter Teil der Straße;"
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Aktenlage entnehmbaren baulichen Gestaltung der Tatörtlichkeit zu einer klarstellenden Zusammenfassung veranlasst: Die Pronaygasse, eine Sackgasse, mündet in rechtem Winkel in die Hetzendorfer Straße ("T-Kreuzung"). Entlang der Hetzendorfer Straße und um die Ecke entlang der Pronaygasse befindet sich ein baulich durch Randsteine von den Fahrbahnen getrennter Gehsteig. An der Einmündung der Pronaygasse in die Hetzendorfer Straße ist die geradlinige Fortsetzung der Fahrbahn der Pronaygasse (etwa in Verlängerung des die Hetzendorfer Straße begleitenden Gehsteiges) baulich erhöht, beiderseits der Erhöhung befinden sich (jeweils auf der Fahrbahn der Pronaygasse) flache Auframpungen. Die Erhöhung ist ihrerseits (wie auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos zu sehen) durch Randsteine deutlich erkennbar wenige (laut angefochtenem Bescheid "3 bis 5") Zentimeter tiefer als der Gehsteig ausgebildet. Das gegenständliche Fahrzeug war auf dieser Erhöhung parallel zu den letztgenannten Randsteinen abgestellt.
Ausgehend davon kann kein Zweifel daran bestehen, dass die erwähnte "bauliche Erhöhung", auf welcher der Beschwerdeführer das Fahrzeug abgestellt hatte, als Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO (und nicht als Gehsteig) anzusehen und der beschriebene Gehsteig durch diese Fahrbahn unterbrochen - von dieser abgegrenzt - ist.
Der Beschwerdeführer hat sohin keine Übertretung gemäß § 8 Abs. 4 StVO begangen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Juni 2003
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020299.X00Im RIS seit
01.08.2003