Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Führt die Vorprüfung der Frage der Legitimation (hier der Vertretung einer Partei) zu deren Verneinung, hat das Rechtmittelgericht eine weitere Behandlung des Rechtsmittels zu unterlassen und kann aus Anlaß eines ferartingen unzulässigen Rechtsmittels Nichtigkeiten der untergerichtlichen Entscheidungen und Verfahren nicht vin amtswegen wahrnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006842Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00521_8100000_002