Norm
ZPO §277 Abs4Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040338Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00584_8100000_001