RS OGH 1981/4/9 11Os43/81

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Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

StGB §41

Rechtssatz

Daß das Gewicht der Milderungsgründe beträchtlich überwiegt, reicht für die außerordentliche Strafmilderung nicht aus. Es muß zusätzlich - unter Mitberücksichtigung aller ins Auge gefaßten Sanktionen die begründete Aussicht bestehen, daß der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden - allenfalls überdies bedingt nachgesehenen - Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091363

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0110OS00043_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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