Norm
StGB §41Rechtssatz
Daß das Gewicht der Milderungsgründe beträchtlich überwiegt, reicht für die außerordentliche Strafmilderung nicht aus. Es muß zusätzlich - unter Mitberücksichtigung aller ins Auge gefaßten Sanktionen die begründete Aussicht bestehen, daß der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden - allenfalls überdies bedingt nachgesehenen - Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091363Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0110OS00043_8100000_001