Norm
StGB §216Rechtssatz
Der Begriff des Unterhalts im Sinne des § 216 StGB umfaßt nicht nur die Gesamtheit der Aufwendungen, mit denen der Täter, seinen Gewohnheiten entsprechend, seine Lebensbedürfnisse befriedigt, wozu auch Luxusausgaben zählen, sondern darüberhinaus jedweden Aufwand, zu welchem der Täter, aus welchem Titel immer, verpflichtet ist und für den er, würde er ihn nicht aus den Einkünften aus gewerbsmäßiger Prostitution finanzieren, andere Mittel, die der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse dienen, einsetzen müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095390Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0120OS00022_8100000_001