Norm
StPO §4Rechtssatz
Die Privatbeteiligung zielt nach den § 4, § 47 und § 366 StPO nicht nur auf die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht oder etwa die Verurteilung des Gegners ab, sondern bezweckt die vollständige Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche möglichst unter Vermeidung eines Zivilprozesses. Sie ist deshalb zulässig, so lange der Geschädigte behaupten kann, in seinen Rechten - noch - verletzt zu sein und selbst bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Zivilstreites, solange dort noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096122Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00061_8100000_004