RS OGH 1981/4/9 8Ob61/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

StPO §4
StPO §47 Ab
StPO §366 A

Rechtssatz

Die Privatbeteiligung zielt nach den § 4, § 47 und § 366 StPO nicht nur auf die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht oder etwa die Verurteilung des Gegners ab, sondern bezweckt die vollständige Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche möglichst unter Vermeidung eines Zivilprozesses. Sie ist deshalb zulässig, so lange der Geschädigte behaupten kann, in seinen Rechten - noch - verletzt zu sein und selbst bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Zivilstreites, solange dort noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 61/81
    Veröff: EvBl 1981/178 S 499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096122

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00061_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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