Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Zweckmäßig ist dabei alles, was einen objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß von Erfolgchancen in sich birgt. Zu den Zweckmäßigkeitsvorschriften der Prozeßordnung, die eine erleichterte Rechtsverfolgung bzw ihre ökonomische Durchsetzung gewährleisten und daher zu beachten sind, gehört auch die Privatbeteiligung im Strafverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035829Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00061_8100000_002