Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018