RS OGH 1981/4/9 8Ob42/81, 3Ob586/90, 2Ob509/92, 1Ob325/99x, 1Ob75/02i, 6Ob240/03t, 6Ob167/05k, 2Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1981
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 42/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 42/81
    Veröff: ZVR 1982/250 S 225
  • 3 Ob 586/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 586/90
    Auch; Veröff: ZVR 1991/132 S 342
  • 2 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 509/92
  • 1 Ob 325/99x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 325/99x
    Auch; Beisatz: Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten. (T1)
    Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T2)
  • 1 Ob 75/02i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 75/02i
    Auch; Beisatz: Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T3)
    Beisatz: Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird. (T4)
  • 6 Ob 240/03t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
    Vgl; Beisatz: Der Einwand wurde hier nicht erhoben. (T5)
  • 6 Ob 167/05k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6)
  • 2 Ob 162/05w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 162/05w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen. (T7)
  • 1 Ob 139/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 139/06g
    Auch
  • 1 Ob 104/10s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Vgl
  • 2 Ob 132/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät. (T8)
  • 5 Ob 11/18f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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