Norm
StPO §313 BRechtssatz
Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100557Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0110OS00026_8100000_002