Norm
AußStrG §16 BIRechtssatz
Ein erst im Wertungsvorgang unterlaufener Irrtum ist keine Aktenwidrigkeit, es sei denn, daß die Grundlage der Schlußfolgerungen selbst aktenwidrig ist und mit ihrem Wegfall den darauf bauenden Schlüssen der Boden entzogen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007251Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0030OB00514_8100000_001