RS OGH 1981/4/22 3Ob9/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1981
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Norm

ZPO §17 B
ZPO §233
ZPO §234

Rechtssatz

Der Erwerber der Forderung kann seinen Eintritt in den Rechtsstreit nicht erzwingen; es kommt ihm im Falle des Beitrittes nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035773

Dokumentnummer

JJR_19810422_OGH0002_0030OB00009_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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