Norm
ZPO §17 BRechtssatz
Der Erwerber der Forderung kann seinen Eintritt in den Rechtsstreit nicht erzwingen; es kommt ihm im Falle des Beitrittes nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035773Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0030OB00009_8100000_002