Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Stellt der Beschwerdeführer nach Verlesung des Postfehlberichts, wonach dem beantragten Zeugen die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unbekannt wohin verzogen ist, keine weiteren Anträge - insbesonders auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Ausforschung - so hat er schlüssig auf die Einvernahme als undurchführbar verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098104Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0110OS00034_8100000_002