RS OGH 1981/4/22 11Os34/81, 13Os88/87

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Veröffentlicht am 22.04.1981
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Norm

StPO §246 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Stellt der Beschwerdeführer nach Verlesung des Postfehlberichts, wonach dem beantragten Zeugen die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unbekannt wohin verzogen ist, keine weiteren Anträge - insbesonders auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Ausforschung - so hat er schlüssig auf die Einvernahme als undurchführbar verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098104

Dokumentnummer

JJR_19810422_OGH0002_0110OS00034_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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