Norm
ABGB §521 BRechtssatz
Das Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht grundsätzlich auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021