Norm
StGB §94Rechtssatz
Der Verursacher der Verletzung ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er kennt, oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, selbst die notwendige Hilfe zu leisten (10 Os 110/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093216Dokumentnummer
JJR_19810423_OGH0002_0120OS00037_8100000_001