Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
§ 294 Abs 2 StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (§ 489 Abs 1 StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des § 464 Z 1 StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (§ 464 Z 2 StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100404Dokumentnummer
JJR_19810424_OGH0002_0100OS00057_8100000_001