Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Rechtsauslenken während einer Begegnung kann nicht als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne der Rangordnung des § 11 EKHG (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058644Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0020OB00015_8100000_001