RS OGH 1981/4/28 5Ob555/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
beobachten
merken

Norm

UOG §2 Abs2
UOG §54 Abs7
ZPO §1 Ah5
ZPO §235 B

Rechtssatz

Wird ein Universitätsinstitut (hier: Universitätsklinik) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, fehlt es an der Parteifähigkeit, da gemäß § 2 Abs 2 UOG Rechtspersönlichkeit in diesem Bereich nicht vorliegt. Die beschränkte Rechtspersönlichkeit nach dieser Gesetzesstelle hindert aber die Annahme, daß von vornherein ein nicht parteifähiges Gebilde als Prozeßpartei bezeichnet wurde und daraus erhellt, daß in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt wurde. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt deshalb nicht in Frage, zumal wenn versucht wird, nicht auf den Bund, sondern auf die Gemeinde als Spitalserhalter umzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035323

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00555_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten