Norm
UOG §2 Abs2Rechtssatz
Wird ein Universitätsinstitut (hier: Universitätsklinik) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, fehlt es an der Parteifähigkeit, da gemäß § 2 Abs 2 UOG Rechtspersönlichkeit in diesem Bereich nicht vorliegt. Die beschränkte Rechtspersönlichkeit nach dieser Gesetzesstelle hindert aber die Annahme, daß von vornherein ein nicht parteifähiges Gebilde als Prozeßpartei bezeichnet wurde und daraus erhellt, daß in Wahrheit der hinter der Universitätsklinik stehende Rechtsträger geklagt wurde. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt deshalb nicht in Frage, zumal wenn versucht wird, nicht auf den Bund, sondern auf die Gemeinde als Spitalserhalter umzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035323Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0050OB00555_8100000_001