Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Die Anführung von Mindestmengen und Höchstmengen (bzw Mindestwerten und Höchstwerten) durch das Erstgericht kann nur dahin verstanden werden, dass es nicht die Überzeugung gewonnen hat, das deliktische Verhalten habe wirklich diese Höchstmenge erfasst, weshalb als Tatsachensubstrat der rechtlichen Subsumtion allein die festgestellte Mindestmenge (und nicht etwa ein Durchschnittswert) anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011