RS OGH 1981/4/28 10Os26/81, 10Os83/82, 9Os15/84, 11Os38/11i

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Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §270 Abs2 Z5

Rechtssatz

Die Anführung von Mindestmengen und Höchstmengen (bzw Mindestwerten und Höchstwerten) durch das Erstgericht kann nur dahin verstanden werden, dass es nicht die Überzeugung gewonnen hat, das deliktische Verhalten habe wirklich diese Höchstmenge erfasst, weshalb als Tatsachensubstrat der rechtlichen Subsumtion allein die festgestellte Mindestmenge (und nicht etwa ein Durchschnittswert) anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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