Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Von mehreren Beteiligten kommt nur jenen strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zugute, welche durch ihr eigenes Verhalten die Ausführung verhindern oder den Erfolg abwenden. Die bloße Abstandnahme von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung allein reicht dazu nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020