Norm
EO §381 Z1 BRechtssatz
Von einer erheblichen Erschwerung der Verwirklichung des Anspruches auf Abtragung über die Grundgrenze reichender Teile eines Bauwerks kann keine Rede sein, wenn die Gegner der gefährdeten Parteien den Bau durch Anbringen der Inneninstallationen fortsetzen, diese aber, wenn überhaupt, durch die Abtragung nur in unbedeutenden Ausmaß betroffen sein können, weil die behauptete Überschreitung der Grenze geringfügig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005163Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0050OB00603_8100000_001