Norm
StGB §130 Fall4Rechtssatz
Für die Unterstellung unter den vierten Qualifikationsfall des § 130 StGB ist nicht erforderlich, daß es dem Täter auf eine bestimmte Art der Beteiligung an einer bestimmten Art von Einbruchsdiebstählen ankommt, es genügt vielmehr die Absicht, sich durch (irgendeine) eine wiederholte Beteiligung (§ 12 StGB) an durch Einbruch (§ 129 StGB) begangenen Diebstählen (beliebiger Art) eine auf längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094334Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0100OS00051_8100000_001