RS OGH 1981/4/28 10Os51/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
beobachten
merken

Norm

StGB §130 Fall4

Rechtssatz

Für die Unterstellung unter den vierten Qualifikationsfall des § 130 StGB ist nicht erforderlich, daß es dem Täter auf eine bestimmte Art der Beteiligung an einer bestimmten Art von Einbruchsdiebstählen ankommt, es genügt vielmehr die Absicht, sich durch (irgendeine) eine wiederholte Beteiligung (§ 12 StGB) an durch Einbruch (§ 129 StGB) begangenen Diebstählen (beliebiger Art) eine auf längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094334

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0100OS00051_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten