Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Kündigung des Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB. In Beachtung des Grundsatzes, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, muss auch dem Mehrheitseigentümer, gegen den sich die Kündigung richten soll, eine Mitwirkung an der Beschlussfassung der Miteigentümer über eine solche Kündigung versagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019