Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Bei der mittelbaren Stellvertretung bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäftes, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Bei Weiterveräußerung der Sache an den Auftraggeber stehen diesem Gewährleistungsansprüche nur gegen den Beauftragten zu. Wird hingegen der beiderseits noch nicht erfüllte Vertrag in seiner Gesamtheit wirksam auf den Auftraggeber übertragen (Vertragsübernahme), kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Veräußerer geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013