Norm
ABGB §874Rechtssatz
Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung: Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (Betrug des Lehrlings; unzureichende Kontrolle der Geldgebarung durch den Dienstgeber).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022