Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Ein Teilungshindernis liegt vor, solange sich die Klägerin (Mehrheitseigentümerin) weigert, Auskünfte über von ihr begründete Unterbestandverhältnisse an Wohnungen, die sie im gemeinsamen Haus gemietet hat, zu geben; es nämlich eine Kündigung der Hauptmietverhältnisse gegen die Klägerin nach § 19 Abs 2 Z 10 MG in Frage, wodurch der Verkehrswert des Hauses erhöht wird; auch ist zu klären, ob die Vermietung gegenüber den übrigen Miteigentümern überhaupt wirksam sind. Die Beantwortung dieser Fragen kann nicht der Schätzung im Exekutionsverfahren vorbehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013328Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0050OB00554_8100000_002