RS OGH 1981/4/29 1Ob540/81

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Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

EheG §49 A1c
EheG §49 A1f

Rechtssatz

Der Vorrang der Familienverträglichkeit gilt auch für (außerberufliche) politische, gemeinnützige oder karitative Betätigungen eines Ehegatten. Das Vertreten politischer Ansichten innerhalb der Familie in einer Weise, die Ehepartnern und Kindern die eigene Meinung intolerant aufzwingen will, ist eine Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 540/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056643

Dokumentnummer

JJR_19810429_OGH0002_0010OB00540_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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