Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Der Vorrang der Familienverträglichkeit gilt auch für (außerberufliche) politische, gemeinnützige oder karitative Betätigungen eines Ehegatten. Das Vertreten politischer Ansichten innerhalb der Familie in einer Weise, die Ehepartnern und Kindern die eigene Meinung intolerant aufzwingen will, ist eine Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056643Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00540_8100000_001