Norm
ABGB §884Rechtssatz
Der Zusammenhang zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag muß in der Regel dazu führen, daß an einem Urteil auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vorvertrag bzw auf Beurkundung desselben trotz des Umstandes, daß es sich um eine Leistungsklage handelt, zumindest dann kein berechtigtes Interesse mehr gegeben ist, wenn bereits die Klage auf Abgabe der Willenserklärung zum Hauptvertrag eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017239Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0060OB00822_8000000_001