- 1 Ob 26/80
Veröff: SZ 54/63
- 6 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 559/81
Auch; Veröff: EvBl 1982/188 S 639
- 7 Ob 825/82
Auch; Beisatz: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. Es muss also der Schadensersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen, und es muss ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offen stehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre. (T1)
Veröff: SZ 56/120 = EvBl 1984/3 S 18
- 7 Ob 513/84
Veröff: SZ 57/25
- 1 Ob 40/83
Auch; Veröff: SZ 57/51 = ÖBl 1984,164
- 8 Ob 565/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 565/84
- 2 Ob 647/84
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 647/84
- 2 Ob 12/86
Veröff: JBl 1986,787 (Apathy) = ZVR 1987/102 S 313
- 2 Ob 24/87
Beisatz: Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht. (T2)
- 5 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 588/88
Auch; Beisatz: Fehlt es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger behauptetermaßen erlittenen Schaden, so kann eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus § 1302 Satz 2 Fall 2 ABGB abgeleitet werden. (T3)
- 1 Ob 662/88
Veröff: SZ 61/234 = RZ 1989/12 S 61
- 1 Ob 628/92
Beis wie T1 nur: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. (T4)
- 8 Ob 608/92
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/13 S 94
- 8 Ob 1587/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 1587/94
Auch
- 7 Ob 2103/96g
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2103/96g
Auch
- 2 Ob 2311/96h
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2311/96h
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T5)
- 2 Ob 188/98f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer benachbarter Liegenschaften. (T6)
- 6 Ob 320/98x
Auch; Veröff: SZ 72/38
- 2 Ob 217/99x
- 6 Ob 98/00f
nur: Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte zu tragen. (T7)
Beisatz: Der Beweis des Kausalverdachtes genügt. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen. (T8)
- 7 Ob 57/01k
Auch; Beisatz: Jedem steht gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er nicht auch Schädiger ist. (T9)
- 6 Ob 174/06s
Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T10)
- 2 Ob 82/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach
§ 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T11)
- 4 Ob 75/08w
Veröff: SZ 2008/80
- 1 Ob 63/11p
Auch
- 2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
Auch
- 2 Ob 168/12p
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 228/12v
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 228/12v
Auch; Beis wie T10
- 2 Ob 237/12k
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 237/12k
Vgl; Auch Beis wie T2
- 1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Auch
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Beisatz: Vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch. (T12)
- 1 Ob 28/14w
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 28/14w
Vgl
- 2 Ob 206/16g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9
- 1 Ob 126/21t