Norm
Wr SHG §27Rechtssatz
§ 27 Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010