RS OGH 1981/4/29 1Ob547/81, 2Ob538/88, 4Ob26/10t

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Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

Wr SHG §27

Rechtssatz

§ 27 Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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