Norm
EO §390 IRechtssatz
Wenn sich das Gericht mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (§ 390 Abs 3 EO) verfügte, wird das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam. Keineswegs darf dann noch der Gegner der gefährdeten Partei vor Befolgung der einstweiligen Verfügung prüfen, ob die vom Gericht angenommene Sicherheitsleistung als hinreichend zu erachten und die zugestellte einstweilige Verfügung wirksam geworden ist; die Nichtprüfung schließt jedenfalls einen Ersatzanspruch nach § 394 EO nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014