RS OGH 1981/4/29 1Ob504/81, 3Ob1017/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

EO §390 I
EO §390 V
EO §394
EO §396

Rechtssatz

Wenn sich das Gericht mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (§ 390 Abs 3 EO) verfügte, wird das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam. Keineswegs darf dann noch der Gegner der gefährdeten Partei vor Befolgung der einstweiligen Verfügung prüfen, ob die vom Gericht angenommene Sicherheitsleistung als hinreichend zu erachten und die zugestellte einstweilige Verfügung wirksam geworden ist; die Nichtprüfung schließt jedenfalls einen Ersatzanspruch nach § 394 EO nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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